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   BGH, 30.04.1980 - V ZR 7/79   

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https://dejure.org/1980,17365
BGH, 30.04.1980 - V ZR 7/79 (https://dejure.org/1980,17365)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1980 - V ZR 7/79 (https://dejure.org/1980,17365)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1980 - V ZR 7/79 (https://dejure.org/1980,17365)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • WM 1980, 826
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 02.10.1951 - V ZR 77/50

    Übergabevertrag. Positive Vertragsverletzung

    Auszug aus BGH, 30.04.1980 - V ZR 7/79
    Die Revision bemängelt allerdings ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob der Übertragungsvertrag den Charakter eines Leibgedingsvertrags im Sinn des Art. 14 Pr. AGBGB habe und dementsprechend § 7 dieser Vorschrift anzuwenden sei (zum Ausschluß des Rücktritts auch wegen positiver Vertragsverletzung vgl. BGHZ 3, 206).
  • BGH, 18.12.1987 - V ZR 203/86

    Anspruch auf Rückauflassung eines verkauften und übereigneten Grundstücks -

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Rücktrittsrecht eines Vertragsteils wegen einer positiven Vertragsverletzung des anderen Teils nach Treu und Glauben dann ausgeschlossen, wenn der Zurücktretende sich selbst vertragswidrig verhalten und den Vertragszweck gefährdet hat (RGZ 67, 313, 319; 109, 54, 55; BGH Urt. v. 3. Oktober 1962, VIII ZR 34/62, NJW 1962, 2198, 2199; BGH Urt. v. 14. Juli 1971, VIII ZR 49/70, WM 1971, 1304, 1306; Senatsurt. v. 30. April 1980, V ZR 7/79, WM 1980, 826).

    Das gilt auch dann, wenn die eigene Vertragsverletzung des Zurücktretenden nicht eine vertragliche Hauptleistung betrifft, sondern in der Verletzung von Neben- oder Schutzpflichten besteht, soweit dadurch eine Gefährdung des Vertragszwecks durch eine Störung der persönlichen Beziehungen der Vertragsteile eintritt (RG Urt. v. 5. Januar 1933, VI 289/32, HRR 1933, Nr. 1177 und Senatsurt. v. 30. April 1980, V ZR 7/79, WM 1980, 826).

  • BGH, 04.12.1981 - V ZR 37/81

    Voraussetzungen eines Rückauflassungsanspruchs nach Rücktritt oder Kündigung -

    Schon deshalb prägt nicht die Versorgung der scheidenden Übergeberin durch die Übernehmerin mit einem Nachrücken in eine die Existenz wenigsten teilweise begründete Wirtschaftseinheit den Charakter des Vertrages (vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 1964, V ZR 4/63 = LM PreußAGBGB Art. 15 § 7 Nr. 6 und vom 30. April 1980, V ZR 7/79 = WM 1980, 826).

    Soweit das Berufungsgericht meint, die Beklagte könne durch die geltend gemachte Schlechterfüllung des Vertrages (nicht ordnungsgemäße Versorgung) nicht in Verzug geraten sein, übersieht es, daß ein Rücktritt vom Vertrag auch unter dem Gesichtspunkt einer positiven Forderungsverletzung in Betracht kommen kann, wenn das Verhalten der Beklagten den Vertragszweck vereitelt oder so schwerwiegend gefährdet, daß der Klägerin die Fortsetzung der Vertragsbeziehungen nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 59, 104, 105 und das oben erwähnte Senatsurteil vom 30. April 1980 aaO).

  • BFH, 25.03.1992 - X R 100/91

    Vermögenserwerb unter Nießbrauchsvorbehalt

    Ein Vertrag, in dem sich der Übergeber den Nießbrauch an dem übergebenen Vermögen in vollem Umfang vorbehalten hat (sog. Totalnießbrauch), kann nicht dadurch geprägt sein, daß der Übernehmer den scheidenden Übergeber versorgt (BGH-Urteile vom 30. April 1980 V ZR 7/79, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 1980, 826; vom 4. Dezember 1981 V ZR 37/81, WM 1982, 208; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluß vom 25. März 1975 BReg. 2 Z 8/75, BayObLGZ 1975, 132, 136 f., mit weiteren Nachweisen; Pecher in Münchener Kommentar, Art. 96 EGBGB Rdnr. 18).
  • BGH, 20.03.1981 - V ZR 152/79

    Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Versorgungsabreden

    AGBGB ausgestaltet ist (zum Begriff vgl. Senatsurteile BGHZ 53, 41, 43 und vom 30. April 1980, V ZR 7/79, WM 1980, 826).
  • BGH, 09.12.1983 - V ZR 188/82

    Positive Verletzung des Vertrags über Übereignung eines Hausgrundstücks durch

    Es wird weiter zu überlegen sein, ob ein Rücktritt von dem Vertrag insgesamt gerechtfertigt ist oder ob etwa nur ein Anspruch des Klägers auf Geld in Betracht kommt, der ihn (abgesehen von der weiteren Frage der Kanalanschlußgebühr) instandsetzt, sich die von den Beklagten geschuldeten Leistungen auf Versorgung und Pflege anderweitig zu beschaffen und zu sichern (Senatsurteil vom 30. April 1980, V ZR 7/79, WM 1980, 826).
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